Krankheit im Urlaub
Krankheit im Urlaub bedeutet für den Urlaubsanspruch, dass ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als verbrauchter Jahresurlaub zählen. Entscheidend ist die Arbeitsunfähigkeit, nicht allein ein beeinträchtigtes Urlaubserlebnis. Betroffene müssen ihre Meldepflichten beachten; die wieder verfügbaren Urlaubstage verlängern den ursprünglich genehmigten Zeitraum nicht automatisch, sondern sind erneut abzustimmen.
Rechtsgrundlage und Einordnung
§ 9 BUrlG verlangt für die Nichtanrechnung ein ärztliches Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit. Eine bloße Mitteilung, man habe sich während der Reise krank gefühlt, genügt dafür nicht. Die Anzeige- und Nachweispflichten regelt ergänzend § 5 EntgFG. Dazu gehört die unverzügliche Information des Arbeitgebers über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer. Das im Einzelfall anwendbare Nachweisverfahren muss dabei beachtet werden.
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Ausland, nennt § 5 Absatz 2 EntgFG zusätzliche Mitteilungspflichten, insbesondere die Adresse am Aufenthaltsort. Auch die Krankenkasse kann zu informieren sein. Bei elektronischen Nachweisen sollte nicht ungeprüft vorausgesetzt werden, dass jede ausländische Bescheinigung automatisch abrufbar ist. Der Arbeitgeber braucht eine nachvollziehbare Grundlage, um die betroffenen Tage dem richtigen Zeitraum zuzuordnen und das Urlaubskonto zutreffend zu korrigieren.
Quellen zur Einordnung:
Praxis in der Urlaubsplanung
In der Planung gleichen Sie den nachgewiesenen Krankheitszeitraum mit dem bereits genehmigten Urlaub ab. Nur die sich überschneidenden, ursprünglich als Urlaub gezählten Arbeitstage müssen entsprechend korrigiert werden. Freie Wochenenden oder ohnehin arbeitsfreie Tage waren bereits keine abzuziehenden Urlaubstage. Halten Sie die Änderung so fest, dass die ursprüngliche Buchung und die spätere Korrektur nachvollziehbar bleiben. Medizinische Diagnosen gehören nicht in die gemeinsame Kalenderansicht.
Nach Ende der Arbeitsunfähigkeit gilt für den restlichen genehmigten Urlaub der bestehende Zeitraum. Zusätzliche freie Tage müssen neu beantragt und entschieden werden. Stimmen Sie gegebenenfalls geänderte Rückkehrtermine und Vertretungen ab. Kontrollieren Sie außerdem, ob die wieder offenen Tage noch im laufenden Jahr eingeplant werden können oder eine gesonderte Prüfung des Übertrags erforderlich ist. So bleibt der Kalender mit dem tatsächlichen Anspruch und der verfügbaren Besetzung im Einklang.
Weiterführende Rechner und Antworten
Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.