Resturlaub
Resturlaub bezeichnet noch nicht verbrauchte Urlaubstage aus einem bestehenden Urlaubsanspruch. Der Begriff kann offene Tage des laufenden Jahres oder wirksam erhaltene Ansprüche aus Vorjahren meinen. Für eine verlässliche Planung müssen Herkunft, bereits genehmigte Abwesenheiten und mögliche Fristen getrennt erfasst werden; ein bloßer Gesamtsaldo erklärt diese Unterschiede nicht.
Rechtsgrundlage und Einordnung
§ 7 Absatz 3 BUrlG geht davon aus, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Eine Übertragung kommt insbesondere bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen in Betracht. Übertragener Urlaub ist grundsätzlich im ersten Quartal des Folgejahres zu nehmen. Daraus folgt aber kein automatischer Verfall jedes offenen Urlaubstags am Jahresende oder am Ende des März.
Nach dem Bundesarbeitsgericht setzt der Verfall grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber konkret zur Urlaubsnahme auffordert und klar sowie rechtzeitig auf den drohenden Verlust hinweist. Das Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15, erläutert diese Mitwirkung. Für länger andauernde Arbeitsunfähigkeit und andere geschützte Abwesenheiten muss die Rechtslage gesondert beurteilt werden. Vertraglicher Mehrurlaub kann ebenfalls eine eigene Behandlung erfordern.
Quellen zur Einordnung:
Praxis in der Urlaubsplanung
Führen Sie im Urlaubskonto getrennte Angaben zu Jahresanspruch, Übertrag und tatsächlich genommenen Tagen. Bereits genehmigte zukünftige Urlaubstage sollten als reserviert erkennbar sein. Sonst erscheint derselbe Zeitraum einmal als verfügbar und später nochmals als beantragbar. Ein Hinweis auf die zugrunde liegende Frist hilft bei der Entscheidung, welche offenen Tage zuerst in die konkrete Jahresplanung aufgenommen werden sollen.
Besprechen Sie den Stand frühzeitig mit den Beschäftigten und suchen Sie realistisch nutzbare Zeiträume. Halten Sie außerdem fest, wann und mit welchem Inhalt individuelle Hinweise erteilt wurden. Die Anzeige einer Resturlaubszahl im Kalender ist dafür allein keine verlässliche Dokumentation. Bei Unklarheiten über Vorjahresansprüche sollte zunächst die Grundlage geklärt werden, bevor Tage gelöscht werden. So unterstützt die Planung sowohl den Erholungszweck als auch eine nachvollziehbare Verwaltung der unterschiedlichen Urlaubsbestände.
Weiterführende Rechner und Antworten
Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.