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Bildungsurlaub Sachsen-Anhalt: Anspruch und Antrag

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Bildungsurlaub Sachsen-Anhalt: Anspruch und Antrag

Sachsen-Anhalt hat einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsfreistellung. Es darf deshalb nicht mit Sachsen verwechselt werden, wo der neue Anspruch erst 2027 beginnt. Die abrufbare Landesinformation zu Sachsen-Anhalt nennt das Bildungsfreistellungsgesetz und stellt die berufliche Weiterbildung in den Mittelpunkt.

Veröffentlicht am · Letzte Aktualisierung:

Anspruch, Dauer und Wartezeit

Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz)
Regelumfang bei einer Fünftagewoche
5 Arbeitstage je Kalenderjahr
Wartezeit
6 Monate
Antrag beim Arbeitgeber
in der Regel mindestens 6 Wochen vor Beginn

Bei einer Fünftagewoche sind grundsätzlich fünf Arbeitstage im Kalenderjahr vorgesehen; eine Zusammenfassung über zwei Jahre ist möglich. Beschäftigte und Auszubildende gehören zum erfassten Personenkreis. Der Anspruch entsteht nach sechs Monaten Beschäftigung mit Wirkung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Ein Reformvorhaben allein sollte nicht als bereits geltender erweiterter Anspruch behandelt werden. Landesinformationen zu Sachsen-Anhalt.

Betriebsgröße und mögliche Ausnahmen

Arbeitgeber mit weniger als fünf Beschäftigten am 30. April brauchen im laufenden Jahr keine Bildungsfreistellung zu gewähren. Daneben nennt das Gesetz eine betriebliche Obergrenze anhand der Beschäftigtenzahl an diesem Stichtag. Zählweise und weitere Betriebsgrößen-Ausnahmen bitte im Landesgesetz prüfen, bevor Sie eine konkrete Zusage oder Ablehnung daraus ableiten.

Den Antrag vorbereiten

Für die Kursauswahl empfiehlt sich ein klar beschriebenes berufliches Lernziel. Vergleichen Sie die Inhalte mit Ihren gewünschten Kenntnissen und bitten Sie den Anbieter um einen vollständigen Zeitplan. Wenn die Werbung politische oder ehrenamtliche Themen nennt, lassen Sie die aktuelle Anerkennungsgrundlage eigens bestätigen. So bleibt nachvollziehbar, auf welche Regelung sich der Antrag stützt. Notieren Sie neben dem Kurs auch die verwendete Quelle mit ihrem Abrufdatum, besonders wenn Sie auf unterschiedlich alte Informationsblätter stoßen.

Die folgende Vorlage ist eine Formulierungshilfe. Ergänzen Sie Ihre Angaben und verwenden Sie vorrangig ein amtliches Formular, soweit vorgesehen. Prüfen Sie vor dem Versand die vorgeschriebene Form und die vollständigen Anlagen.

Betreff: Bildungsfreistellung nach Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz)

Hiermit beantrage ich die bezahlte Freistellung für die Veranstaltung [Titel] bei [Bildungsträger] vom [Beginn] bis [Ende] für [Anzahl] Arbeitstage. Das Programm, die Anmeldebestätigung und die erforderlichen Anerkennungsunterlagen füge ich bei. Bitte bestätigen Sie den Eingang und teilen Sie mir Ihre Entscheidung mit.

[Name, Datum, gegebenenfalls Unterschrift]

Anerkannte Bildungsträger und Kurse finden

Das Bildungsministerium verweist für Anerkennung und weitere Informationen auf das Landesverwaltungsamt. Dort erhalten Sie Zugang zu den zuständigen Informationen und Kursunterlagen. Fragen Sie bei fehlender Anerkennung nach dem weiteren Verfahren. Eine Anerkennung für Sachsen oder ein anderes Land sollte nicht ungeprüft als Nachweis für Sachsen-Anhalt eingereicht werden. Die zuständigen Portale sind unten unter „Quellen und Aktualität“ verlinkt.

Häufige Fragen

Haben Sachsen und Sachsen-Anhalt dieselbe Regelung?

Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Landesregelungen. Sachsen-Anhalt hat bereits einen Bildungsfreistellungsanspruch.

Wo kläre ich die Anerkennung für Sachsen-Anhalt?

Die zuständige Anlaufstelle ist das Landesverwaltungsamt. Prüfen Sie dort beziehungsweise beim Anbieter die Anerkennung Ihres konkreten Kurses.

Nach der Freigabe können Sie Bildungsurlaub im SL-Urlaubsplaner mit einem eigenen Abwesenheitskürzel erfassen. Prüfen Sie dessen Einstellung, damit die Freistellung getrennt vom Erholungsurlaub bleibt.

Quellen und Aktualität

Geprüft anhand der folgenden Primärquellen. Allgemeine Information ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.

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