Zum Inhalt springen

Sonderurlaub

Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung für Firmen, Teams und datensensible Branchen.

Sonderurlaub

Sonderurlaub bezeichnet im Arbeitsalltag eine zusätzliche Freistellung aus besonderem Anlass, etwa wegen eines persönlichen Ereignisses. Der Begriff sagt allein noch nicht, ob die Freistellung bezahlt ist oder ein Anspruch darauf besteht. Maßgeblich sind die einschlägige gesetzliche Vorschrift und die für das Arbeitsverhältnis geltenden vertraglichen oder tariflichen Regelungen.

Rechtsgrundlage und Einordnung

§ 616 BGB kann den Vergütungsanspruch bei einer unverschuldeten, persönlichen und verhältnismäßig kurzen Verhinderung erhalten. Er enthält jedoch keinen festen Katalog von Urlaubstagen für Hochzeit, Umzug oder Todesfall. Die Vorschrift kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Deshalb darf aus einem bestimmten Anlass ohne Prüfung der Umstände und der geltenden Vereinbarungen keine pauschale Anzahl bezahlter freier Tage abgeleitet werden.

Tarifverträge oder Arbeitsverträge können Anlässe, Dauer und Nachweise genauer regeln. Daneben können eigenständige gesetzliche Freistellungsansprüche einschlägig sein, die gesondert geprüft werden müssen. Ein privater Wunsch nach zusätzlicher Freizeit ist nicht automatisch eine persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB. Ebenso wenig ist jede als Sonderurlaub bezeichnete Vereinbarung zwingend bezahlt; entscheidend bleibt ihr tatsächlicher Inhalt.

Quellen zur Einordnung:

Praxis in der Urlaubsplanung

Erfassen Sie den Antrag zunächst mit Anlass, gewünschtem Zeitraum und zuständiger Entscheidungsstelle. Klären Sie dann, welche Regelung herangezogen wird und ob eine Vergütungsfortzahlung vorgesehen ist. Im Abwesenheitsplan sollte Sonderurlaub eine eindeutig erkennbare Kategorie erhalten. Ein vorsorglicher Abzug vom Erholungsurlaubskonto kann falsche Bestände erzeugen und sollte nicht die noch ausstehende Prüfung vorwegnehmen. Notwendige Vertretungen können unabhängig davon bereits vorbereitet werden.

Für die gemeinsame Teamansicht genügt in der Regel eine sachliche Abwesenheitskennzeichnung. Persönliche Einzelheiten und Nachweise sollten nur den Stellen zugänglich sein, die sie für die Bearbeitung benötigen. Teilen Sie den Beschäftigten die Entscheidung verständlich mit: Zeitraum, Art der Freistellung und Behandlung der Vergütung müssen zusammenpassen. So ist später nachvollziehbar, warum die Abwesenheit den regulären Urlaubsanspruch entweder unberührt lässt oder als vereinbarter Erholungsurlaub gebucht wurde.

Einordnung für Deutschland · Quellen geprüft am 08.09.2026. Vertragliche und tarifliche Besonderheiten sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

Alle Begriffe von A–Z

Bei CHIP gelistet
Langjährig bewährt
Seit 2005
DSGVO-freundlich
Ohne Cloud
Kein Abo