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Krank im Urlaub

Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung für Firmen, Teams und datensensible Branchen.

Krank im Urlaub – was gilt? Urlaubsunterbrechung, Nachgewährung und Meldepflicht

Veröffentlicht am 15. Februar 2026 — Wer im Urlaub krank wird, hat klare Rechte: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht einfach. Wir erklären die Rechtslage nach § 9 BUrlG, was Arbeitnehmer sofort tun müssen – und was bei Krankheit vor Urlaubsbeginn oder bei Betriebsferien gilt.

Gesetzliche Grundlage: § 9 BUrlG

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schützt den erkrankten Arbeitnehmer ausdrücklich:

§ 9 BUrlG: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Das bedeutet: Krankheit unterbricht den Urlaub nicht automatisch. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer aktiv handelt – die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich nachgewiesen und dem Arbeitgeber gemeldet werden. Erst dann werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet.

Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachgewährung der durch Krankheit überlagerten Urlaubstage.

Was muss der Arbeitnehmer sofort tun?

Wer im Urlaub krank wird, muss zwei Pflichten erfüllen – und das möglichst sofort:

1. Arzt aufsuchen und AU-Bescheinigung besorgen

Der erkrankte Arbeitnehmer muss so früh wie möglich einen Arzt aufsuchen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung, „Krankschreibung“) ist der einzige gesetzlich anerkannte Nachweis. Ohne AU-Schein kein Nachgewährungsanspruch.

Wichtig: Die Bescheinigung muss die konkrete Arbeitsunfähigkeit belegen – also festhalten, wie viele Tage der Arbeitnehmer nicht arbeitfähig ist.

2. Arbeitgeber unverzüglich informieren

Parallel zum Arztbesuch muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informiert werden. Dies gilt auch im Urlaub. Viele Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln den genauen Weg (Anruf, E-Mail, Krankmeldungs-App). Im Zweifel gilt: lieber zu früh als zu spät melden.

Merkregel: Zuerst zum Arzt, dann den Arbeitgeber anrufen – beides am ersten Krankheitstag.

Was passiert mit den Urlaubstagen?

Liegen AU-Bescheinigung und Meldung beim Arbeitgeber vor, werden die Krankheitstage nicht vom Urlaub abgezogen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf spätere Nachgewährung der verlorenen Urlaubstage.

Situation Folge für den Urlaub
Krankheit mit AU-Schein und Meldung Krankheitstage werden nicht angerechnet – Nachgewährung
Krankheit ohne AU-Schein Kein Nachgewährungsanspruch – Urlaubstage gelten als verbraucht
Krankheit verspätet gemeldet Mögliche arbeitsrechtliche Folgen wegen verletzter Meldepflicht; für § 9 BUrlG bleibt der ärztliche Nachweis entscheidend
Krankheit an Wochenende/Feiertag im Urlaub Diese Tage zählen ohnehin nicht als Urlaub – kein Sonderrecht nötig

Die nachgewährten Urlaubstage können nach Absprache mit dem Arbeitgeber später genommen werden. Ein einseitiges Recht auf sofortige Neufestsetzung des Urlaubs besteht grundsätzlich nicht.

Krank werden im Urlaub vs. krank sein bei Urlaubsbeginn

Zwischen diesen beiden Fällen gibt es einen wichtigen Unterschied:

Krank werden WÄHREND des Urlaubs

Der Standardfall: Der Urlaub hat bereits begonnen, dann tritt eine Erkrankung ein. Ab dem ersten Krankheitstag (mit AU-Schein und Meldung) werden die Urlaubstage nicht mehr verbraucht. Der Urlaub „pausiert“ sozusagen für die Dauer der Erkrankung.

Krank SEIN bei Urlaubsbeginn

Ist der Arbeitnehmer bereits zum geplanten Urlaubsbeginn arbeitsunfähig, beginnt der Urlaub nicht. Die Urlaubstage werden nicht verbraucht. Der Urlaub verschiebt sich auf einen späteren Zeitpunkt, sobald die Arbeitsunfähigkeit endet.

Achtung: Der Arbeitgeber muss dem Urlaub zu einem neuen Termin zustimmen. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub nicht eigenmächtig auf einen anderen Zeitraum legen. Nutzten Sie die Abwesenheitsverwaltung im SL-Urlaubsplaner, um neue Termine sauber zu dokumentieren.

Sonderfall: Krank bei Betriebsferien

Auch wenn der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum als Betriebsferien festlegt, bleibt § 9 BUrlG maßgeblich:

Nachgewiesene Krankheitstage zählen auch in Betriebsferien nicht als Urlaub.
Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Wortlaut des § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Einen Ausnahmefall für Betriebsferien nennt das Gesetz nicht.

Die dadurch erhaltenen Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig direkt an die Betriebsferien angehängt werden. Sie sind erneut zu beantragen; bei der zeitlichen Festlegung gilt § 7 Abs. 1 BUrlG.

Sonderfall: Kurzerkrankung (1 Tag) – lohnt es sich?

Grundsätzlich gilt § 9 BUrlG für jeden Krankheitstag – auch wenn man nur einen einzigen Tag krank ist. Der AU-Schein muss aber vorliegen.

In der Praxis stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage: Lohnt der Aufwand (Arzt, Meldung) für einen einzigen Urlaubstag? Rechtlich gilt: Ja, der Anspruch besteht. Ob der Arbeitgeber bei einer Ein-Tages-Krankschreibung ohne weiteres zahlt oder nachgewährt, hängt oft von der gelebten Praxis ab.

Hinweis: Manche Arbeitsverträge verlangen erst ab dem dritten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung. Das ändert aber nichts an der Meldepflicht – die gilt immer am ersten Krankheitstag.

Krank im Ausland: Urlaubskrankheit melden

Wer im Auslandsurlaub erkrankt, hat dieselben Rechte wie bei einer Erkrankung im Inland – muss aber mehr beachten:

  • Arzt vor Ort aufsuchen und eine Bescheinigung auf Landessprache oder Englisch ausstellen lassen.
  • Arbeitgeber sofort informieren – am besten per Telefon oder E-Mail, damit der Zeitpunkt dokumentiert ist.
  • Die ausländische AU-Bescheinigung muss beim Rückkehr übersetzt oder zumindest erläutert werden – der Arbeitgeber kann eine Übersetzung verlangen.
  • In EU-Ländern: Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ermöglicht den Besuch örtlicher Kassenärzte zu günstigen Konditionen.
  • Außerhalb der EU: Auslandskrankenversicherung prüfen – und alle Belege aufbewahren.

Tipp: Einige Arbeitgeber haben konkrete Melderegeln für Auslandskrankheiten im Arbeitsvertrag. Lesen Sie diese vor dem Urlaub durch.

Checkliste für Arbeitnehmer: Krank im Urlaub

  • Am ersten Krankheitstag: Arzt aufsuchen – AU-Bescheinigung ausstellen lassen
  • Noch am selben Tag: Arbeitgeber über Erkrankung und voraussichtliche Dauer informieren
  • ☐ AU-Bescheinigung zeitnah an den Arbeitgeber senden (Scan/Foto per E-Mail oder Original per Post)
  • ☐ Im Ausland: Ausländische Bescheinigung aufbewahren, ggf. übersetzen lassen
  • ☐ Nach Rückkehr: Nachgewährung der Urlaubstage mit dem Arbeitgeber abstimmen
  • ☐ Nachgewährte Urlaubstage rechtzeitig beantragen und im Urlaubsplaner eintragen
  • ☐ Auch bei Betriebsferien: AU nachweisen und erhaltene Urlaubstage neu beantragen
  • ☐ Alle Unterlagen (AU-Schein, Meldekommunikation) gut aufbewahren

Häufige Fragen: Krank im Urlaub

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, wo ich im Urlaub bin?

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht, den Urlaubsort mitzuteilen. Viele Arbeitsverträge verlangen aber eine erreichbare Kontaktmöglichkeit. Im Krankheitsfall erleichtert eine bekannte Adresse die Meldung und spätere Zustellung von Unterlagen.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich früher zurückkomme?

Nein. Ein laufender Urlaub darf vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden – auch nicht im Krankheitsfall. Der Urlaub bleibt bestehen. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer nach Genesung vorzeitig zurückkehren möchte – das ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Was gilt bei psychischen Erkrankungen oder Burn-out im Urlaub?

Auch psychische Erkrankungen fallen unter § 9 BUrlG, sofern sie ärztlich als Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische AU-Bescheinigung hat dieselbe Wirkung wie jede andere Krankschreibung.

Was passiert, wenn ich nach dem Urlaub noch krank bin?

Endet der geplante Urlaub, aber die Erkrankung dauert noch an, so läuft ab diesem Zeitpunkt die normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die noch offenen Urlaubstage (die durch Krankheit nicht verbraucht wurden) müssen später nachgewährt werden. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel zu Resturlaub – wann verfällt er?

Was jetzt sinnvoll ist

Wenn Sie Krankheit, Ausfalltage und Nachgewährung im Alltag sauber organisieren wollen, helfen diese Seiten am meisten:

Fehlzeitenverwaltung | absence.io Alternative | Betriebsferien planen | Urlaubsplanung für IT-Teams | timr Alternative | Urlaubsplanung in der Reinigung | Abwesenheitsverwaltung

Krank im Urlaub im SL-Urlaubsplaner dokumentieren

Der SL-Urlaubsplaner unterstützt Sie dabei, Urlaubsunterbrechungen durch Krankheit sauber zu erfassen:

  • Abwesenheitstypen unterscheiden: Urlaub und Krankheit werden getrennt erfasst – so ist auf einen Blick erkennbar, welche Tage als Krankheit gelten.
  • Nachgewährte Tage nachtragen: Nach der Absprache mit dem Arbeitgeber können nachgewährte Urlaubstage einfach als neuer Urlaubsblock eingetragen werden.
  • Jahresübersicht: Resturlaubsstand bleibt jederzeit aktuell – besonders nützlich, wenn durch Krankheit Urlaubstage nachgewährt wurden.
  • Datenschutz: Alle Daten bleiben lokal – keine Krankenhistorie in der Cloud.

Mehr zu den Möglichkeiten der Abwesenheitsverwaltung: SL-Urlaubsplaner Funktionen. Weitere Tipps zur Urlaubsplanung finden Sie in unserem Artikel zu Brückentagen 2027. Für technische Teams mit Rufbereitschaften, Releases und enger Vertretungsplanung ist zudem unsere Seite Urlaubsplanung für IT-Teams besonders relevant.

Fazit: Rechte kennen, sofort handeln

Krankheit im Urlaub ist ärgerlich – muss aber nicht zum doppelten Verlust führen. § 9 BUrlG schützt den Urlaubsanspruch, solange der Arbeitnehmer seine Pflichten erfüllt: Arzt aufsuchen, AU-Bescheinigung besorgen, Arbeitgeber melden. Wer das am ersten Krankheitstag erledigt, behält seine Urlaubstage und kann sie später nachholen.

Das gilt auch bei Betriebsferien. Die erhaltenen Urlaubstage müssen anschließend zu einem neuen Termin beantragt und vom Arbeitgeber festgelegt werden.

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Quellen und Aktualität

Geprüft anhand der folgenden Primärquellen. Allgemeine Information ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.

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