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Resturlaub übertragen

Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung für Firmen, Teams und datensensible Branchen.

Resturlaub übertragen: Voraussetzungen, Fristen und Sonderfälle

Resturlaub darf nach § 7 Abs. 3 BUrlG ins nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Im Regelfall ist er bis Ende März zu nehmen. Gesetzlicher Urlaub verfällt aber nicht allein durch den Kalenderwechsel: Auch die Mitwirkung des Arbeitgebers und besondere Schutzregeln müssen geprüft werden.

Veröffentlicht und zuletzt aktualisiert am

Ein offener Saldo am Jahresende beantwortet noch nicht, was mit den Tagen passieren darf. Entscheidend sind das Entstehungsjahr, der Grund für die nicht erfolgte Urlaubsnahme und die Art des Anspruchs. Dieser Ratgeber erläutert die Grundfälle für Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Er dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung zur konkreten Verfallsentscheidung.

Die Ausgangsregel: Urlaub gehört in sein Kalenderjahr

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG verlangt, Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Es genügt daher grundsätzlich nicht, im Dezember nur einen Antrag für das Folgejahr einzureichen. Eine Übertragung braucht eine tragfähige Grundlage. Der gesetzliche Erholungsurlaub ist auf regelmäßige Erholung ausgerichtet und kein beliebig über Jahre aufzufüllendes Zeitkonto.

Für die Planung ist eine frühzeitige Bestandsaufnahme hilfreich. Vergleichen Sie den Jahresanspruch mit tatsächlich genommenen Tagen und bereits genehmigten Terminen. Ein Antrag in Bearbeitung sollte erkennbar bleiben und nicht versehentlich als bereits genommener Urlaub erscheinen. Solche organisatorischen Angaben helfen bei der Abstimmung, entscheiden aber für sich genommen noch nicht über einen rechtlichen Verfall.

Welche Gründe erlauben die Übertragung?

§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nennt dringende betriebliche Gründe und Gründe in der Person des Arbeitnehmers. Als möglicher persönlicher Grund kommt Arbeitsunfähigkeit in Betracht, wenn der Urlaub deswegen nicht genommen werden konnte. Bei betrieblichen Gründen muss die konkrete Situation die Verschiebung rechtfertigen. Die allgemeine Aussage „Es war viel zu tun“ ersetzt diese Prüfung nicht.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ein beantragter Urlaub kann wegen einer konkret begründeten dringenden betrieblichen Situation im Dezember nicht stattfinden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten den Sachverhalt fest und vereinbaren einen Ersatzzeitraum im Februar. Die Dokumentation sollte sowohl die offenen Tage als auch den Übertragungsgrund erkennen lassen. Das Beispiel ist eine mögliche Konstellation, keine pauschale Anerkennung jeder Personalengstelle als Übertragungsgrund.

Der bloße Wunsch, im nächsten Sommer länger zu verreisen, ist für sich genommen keiner der gesetzlichen Gründe. Günstigere zusätzliche Vereinbarungen können geprüft werden. Dabei muss klar bleiben, auf welcher Grundlage der Urlaub länger erhalten bleibt und ob die Abrede gesetzlichen Mindesturlaub, Mehrurlaub oder beide Bestandteile betrifft.

Was bedeutet die Frist bis zum 31. März?

Bei gewöhnlicher Übertragung nach § 7 Abs. 3 BUrlG soll der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden. Für Urlaub aus 2026 ist das grundsätzlich der Zeitraum bis zum 31. März 2027. Diese Frist ist der gesetzliche Regelfall, aber keine allgemeine Löschanweisung für jedes offene Urlaubskonto.

Prüfen Sie deshalb zwei Fragen getrennt: Warum wurde der Urlaub übertragen, und sind die Voraussetzungen für seinen späteren Verfall erfüllt? Eine Eintragung mit der Bezeichnung „Vorjahresurlaub“ beantwortet beides nicht. Der Resturlaub-Rechner kann die Bestände und typische Fristen übersichtlich darstellen. Einzelfälle mit ungeklärten Hinweisen, Krankheit oder abweichenden Vereinbarungen benötigen eine zusätzliche Bewertung.

Ohne ausreichende Mitwirkung kein gewöhnlicher Verfall

Das BAG-Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20, ist bereits im bestehenden Ratgeber zum Urlaubsverfall belegt. In den Randnummern 21 bis 27 erläutert das Gericht, dass der Arbeitgeber Beschäftigte tatsächlich in die Lage versetzen muss, ihren Urlaub zu nehmen. Dazu gehören eine Aufforderung zur Urlaubsnahme und eine klare, rechtzeitige Information über den drohenden Verfall.

Ein Arbeitgeber sollte deshalb den konkreten Anspruch benennen und genügend Gelegenheit zur Inanspruchnahme lassen. Eine pauschale Information ohne Bezug zum individuellen Bestand ist kein verlässlicher Ersatz. Fehlende Mitwirkung und eine gewöhnliche Übertragung wegen betrieblicher Gründe sind unterschiedliche Sachverhalte. Wer beide Fälle technisch identisch behandelt, riskiert eine unzutreffende Kürzung des Kontos.

Dieser Artikel setzt keine neu erfundene jährliche Erinnerungsfrist voraus. Maßgeblich ist, ob die Information im konkreten Fall klar und rechtzeitig war und Urlaub tatsächlich genommen werden konnte. Das Urteil unterscheidet außerdem den gesetzlichen Mindesturlaub von ausdrücklich anders geregeltem Mehrurlaub. Für eine endgültige Entscheidung sind daher Hinweise, Zugang und Vertragswortlaut gemeinsam zu prüfen.

Später Eintritt, Elternzeit und Mutterschutz

Ein eigener Fall steht in § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG: Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a ist auf Verlangen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Das betrifft etwa einen späten Eintritt, bei dem die Wartezeit im Eintrittsjahr nicht erfüllt wird. Diese besondere Übertragung ist nicht auf das gewöhnliche erste Quartal beschränkt. Die Entstehung dieses Teilurlaubs erklärt der Artikel zum ersten Arbeitsjahr.

Für vor der Elternzeit nicht genommenen Urlaub enthält § 17 Abs. 2 BEEG eine eigene Regel: Der Arbeitgeber muss ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Ob während der Elternzeit eine Kürzung nach Absatz 1 zulässig erklärt wurde, ist eine zusätzliche Frage. Lesen Sie dazu den Ratgeber zu Elternzeit und Urlaub.

§ 24 MuSchG schützt Urlaub im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten. Solche Ausfallzeiten zählen für den Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeiten. Vorher nicht genommener Urlaub kann nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden. Die gewöhnliche Märzfrist darf daher nicht ohne Prüfung auf diesen Bestand übertragen werden.

Krankheit, Mehrurlaub und Ende des Arbeitsverhältnisses

Eine längere Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht allein mit der normalen Dreimonatsfrist beurteilen. Krankheitsbeginn, fortdauernde Arbeitsunfähigkeit und die vorherige Möglichkeit zur Urlaubsnahme können entscheidend sein. Der bestehende Artikel zum Urlaubsverfall enthält dazu die bereits belegte Rechtsprechung. Wer während eines genehmigten Urlaubs erkrankt, sollte zusätzlich die Regeln zu ärztlich nachgewiesenen Tagen nach § 9 BUrlG im Krankheits-Ratgeber beachten.

Vertraglicher Mehrurlaub kann eigenen wirksamen Regeln folgen. Ohne klare Trennung sollte aber keine eigenständige kürzere Frist unterstellt werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht es wiederum um § 7 Abs. 4 BUrlG: Urlaub, der deshalb nicht mehr gewährt werden kann, ist abzugelten. Eine Übertragung auf ein betriebliches Urlaubskonto nach dem Ausscheiden löst dieses Problem nicht.

So dokumentieren Sie den Übertrag nachvollziehbar

Erfassen Sie für jeden offenen Bestand das Urlaubsjahr, die Anspruchsart, die Zahl der Tage und den Übertragungsgrund. Ergänzen Sie den Stand der Hinweise und den geplanten Verbrauch. Kennzeichnen Sie ungeklärte Fälle für eine Prüfung, bevor Sie Tage entfernen. So können auch Vertretungen erkennen, weshalb zwei scheinbar gleiche Salden unterschiedlichen Regeln folgen.

Den Jahresanspruch bereiten Sie mit dem Urlaubsanspruch-Rechner vor. Für konkrete Termine hilft der Brückentage-Rechner. Der BUrlG-Überblick verbindet diese Planung mit den gesetzlichen Grundregeln.

Häufige Fragen zur Übertragung

Kann ich Resturlaub beliebig für nächstes Jahr aufsparen?

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt die gewöhnliche Übertragung dringende betriebliche oder persönliche Gründe voraus. Günstigere zusätzliche Vereinbarungen und besondere gesetzliche Regeln sind gesondert zu prüfen.

Verfällt jeder Resturlaub am 31. März?

Nein. Die Märzfrist ist der Regelfall bei gewöhnlicher Übertragung. Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers und Sonderregeln, etwa für Elternzeit oder Beschäftigungsverbote, können einem Verfall entgegenstehen.

Kann Resturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis ausgezahlt werden?

Gesetzlicher Erholungsurlaub soll genommen werden. § 7 Abs. 4 BUrlG sieht Abgeltung vor, wenn Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Weiterlesen: Ratgeber-Hub · Urlaubsrecht-FAQ · Urlaubsabgeltung bei Vertragsende

Quellen und Aktualität

Geprüft anhand der folgenden Primärquellen. Allgemeine Information ohne Gewähr; keine Rechtsberatung.

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